Liberale Senioren
Berlin

Berlin
Präambel
Ohne Rücksicht auf die sprachlichen Bezeichnungen stehen alle in dieser Satzung aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Die Bezeichnungen sind jeweils in weiblicher und männlicher Version zu verstehen.
§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz
Die Vereinigung Liberaler Seniorinnen und Senioren in Berlin ist ein der Freien Demokratische Partei nahestehender Verein gemäß § 54 BGB und ist Mitglied des Bundesverbandes Liberaler Senioren. Der Verein führt den Namen Liberale Senioren Berlin und die Kurzbezeichnung LiS-Berlin. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen älterer Menschen im Geiste liberaler europäischer Traditionen, deren Verbreitung in Wort und Schrift sowie die verstärkte Behauptung des hohen gesellschaftlichen Stellenwertes der älteren Generation durch Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse in Politik und Gesellschaft.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch
die Förderung von Bereitschaft und Motivation älterer Bürger, ihre Erfahrungen und Talente aktiv in Politik und Gesellschaft einzubringen
die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit anderen Seniorenvereinigungen,
die Heranbildung von Bürgern für ehrenamtliche Tätigkeiten in den Bereichen Beratung älterer Menschen, Hilfen zur Lebensbewältigung, Abbau von altersspezifischen Vorurteilen und Vorbehalten in Politik, Gesellschaft und Arbeitswelt,
die Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen zur Stärkung eines gegenseitigen Generationenverständnisses,
die Planung und Durchführung von dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Bürgerin oder jeder Bürger werden, der
1. seinen Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Union hat,
2. geschäftsfähig und im Besitz des aktiven und passiven Wahlrechts ist,
3. nicht Mitglied ist
in einer mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei oder Fraktion oder
in einer anderen parteinahen Seniorenvereinigung oder
in einer Organisation, deren Zwecke und Ziele mit den Grundsätzen und Bestrebungen der Liberalen Senioren in einem unvereinbaren Widerspruch stehen.
§ 4 Erwerb und Führung der Mitgliedschaft
(1) Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Berlin können auf Antrag an den Vorstand der LiS-Berlin durch Aufnahmebeschluss des Vorstands die Mitgliedschaft erwerben.
(2) Der Vorstand entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Beginn des Monats nach der Vorstandsentscheidung. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Sie ist unanfechtbar.
(3) Der Aufnahmebeschluss begründet die Mitgliedschaft im Bundesverband Liberaler Senioren.
(4) Nach dem Aufnahmebeschluss wird die Mitgliedschaft organisatorisch bei LiS-Berlin im Land Berlin geführt. Das Mitglied kann verlangen, dass die Mitgliedschaft bei einer liberalen Seniorenvereinigung in einem anderen Land oder bei der Bundesgruppe beim Bundesverband Liberaler Senioren geführt wird. Eine
Begründung ist nicht erforderlich.
(5) Bei schriftlich mitgeteiltem Wohnsitzwechsel wird die Führung der Mitgliedschaft vom bisherig zuständigen Vorstand umgemeldet.
(6) Als Mitglied wird organisatorisch auch erfasst, wer ohne Wohnsitz in Berlin die Führung der Mitgliedschaft in der LiS-Berlin wünscht.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung bundesweit die Zwecke und Ziele der in Vereinigungen organisierten Liberalen Senioren zu fördern sowie die Aufgaben und Aktivitäten zu unterstützen. Zu den Pflichten des Mitglieds gehört die Beitragszahlung entsprechend der Finanz- und Beitragsordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand der Vereinigung, bei der die Mitgliedschaft geführt wird,
2. wenn die unter § 3 unter Nr. 2 und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr zutreffen und dies durch Vorstandsbeschluss festgestellt wird,
3. durch Ausschluss. Der Vorstand kann beim Bundesvorstand der Liberalen Senioren den Ausschluss eines bei ihm geführten Mitglieds schriftlich beantragen,
4. durch Tod.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind dem Range nach
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.
§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich zwischen dem 1. Februar und dem 30. April durch schriftliche Einladung an alle in der LiS-Berlin geführten Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Tagungsbeginns einberufen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Tagesordnung hat jährlich vorzusehen:
Tätigkeitsbericht des Vorstandes, Aussprache
Finanzbericht des Schatzmeisters, Aussprache
Beratung von Anträgen und Beschlussfassungen
Verschiedenes
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung zusätzlich vorzusehen:
Bericht der Rechnungsprüfer,
Beschlussfassung über die Entlastung des scheidenden Vorstandes
Wahl eines neuen Vorstandes für eine Amtszeit von zwei Jahren und
Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bundesverbandes Liberaler Senioren für eine Amtszeit von zwei Jahren
Neuwahl von mindestens einem Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren.
(5) Die Mitgliederversammlung tagt in Berlin und ist grundsätzlich öffentlich.
(6) Zusätzlich erforderliche Mitgliederversammlungen können auch über Neue Medien/Internetnutzung durchgeführt werden, wobei dabei eine Mindestpräsenz von 1/4 der Mitglieder erforderlich ist.
(7) Der Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
(8) Antragsberechtigt sind der Vorstand und jedes Mitglied. Anträge müssen bis zum fünften Tag vor Tagungsbeginn beim Vorstand eingereicht worden sein. Die Anträge werden am Tagungsort vor Tagungsbeginn verteilt.
(9) Für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen, die Behandlung der Anträge und die Berechnung der Fristen gelten grundsätzlich die im Landesverband der FDP im Land Berlin geltenden Bestimmungen.
(10) Jedes Mitglied verfügt bei Wahlen und Abstimmungen über eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist durch schriftliche Erklärung möglich. Kein Mitglied darf jedoch gleichzeitig das Stimmrecht über mehr als zwei Stimmen ausüben. Mitglieder, die mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, können ihr Stimmrecht weder wahrnehmen noch übertragen.
(11) Über den Ablauf und die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Aus besonderem Anlass kann der Vorstand jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der besondere Anlass ist mit der Einladung bekanntzugeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von fünf Mitgliedern schriftlich mit Begründung beantragt wird.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
einem stellvertretenden Vorsitzenden (Protokollführer)
dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne von §26 BGB. Im Falle seiner Verhinderung tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Eine Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Besetzung des Amts durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung nachgewählt. Scheidet der Schatzmeister aus, muss ein anderes Vorstandsmitglied dessen Amtsgeschäfte sofort kommissarisch bis zur nächsten Nachwahlmöglichkeit
durch eine Mitgliederversammlung übernehmen. Abgesehen von dieser Notmaßnahme ist die Wahrnehmung mehrerer Vorstandspositionen durch eine Person unzulässig.
(5) Ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied kann nur seine eigene Stimme ausüben. Stimmübertragung an ihn ist unzulässig.
(6) Der Vorstand tauscht sich untereinander in angemessener Weise über die Entwicklungen und Vorhaben aus. Dies kann auch über Telefongespräche, E-Mail-Austausch oder andere Medien erfolgen. Bei wesentlichen Vorgängen ist eine Notiz zu Zeitpunkt der Kommunikation und dem wesentlichen Inhalt bzw. Beschluss anzulegen und aufzubewahren.
(7) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie dauert bis zur jeweiligen Neuwahl, auch wenn der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung die Amtsdauer abkürzt oder geringfügig überschreitet.
(8) Der Informationsaustausch mit den Mitgliedern einschließlich der satzungsgemäß gebotenen Ladungen erfolgt grundsätzlich über elektronischen Datenaustausch (E-Mail).
§ 11 Haftung
Vorstandsmitglieder und beauftragte Mitglieder, die nach den gesetzlichen Vorschriften für ordnungsgemäße, in Wahrnehmung von Vereinsangelegenheiten getätigte rechtsgeschäftliche Handlungen persönlich haften, haben im Haftungsfall nach fallweiser Feststellung durch den Vorstand Anspruch auf Ersatz aus dem Vereinsvermögen oder von der Mitgliedergesamtheit.
§ 12 Ehrenamtlichkeit
(1) Die aus einer Wahl hervorgegangenen Ämter, Funktionen und Mandate werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Jegliche Vergütung für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der in Ausübung des Ehrenamtes entstandenen Ausgaben nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen der FDP-Bundessatzung und der dazu ergangenen Richtlinien.
§ 13 Sitzungsvorrang
Die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes Liberaler Senioren gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.
§ 14 Datenschutz
LiS-Berlin verarbeitet die für die Mitgliedschaft notwendigen Daten. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich nur soweit diese für die Erreichung der Zwecke und Ziele der LiS-Berlin gemäß dieser Satzung erforderlich ist. Hierzu werden Name, Vorname, Anschrift sowie E-Mail-Adresse des Mitgliedes im Sinne einer zentralen Unterstützung der Mitgliederadministration durch den Bundesverband Liberaler Senioren satzungsgemäß auch an den Bundesverband Liberaler Senioren übermittelt. Die Daten werden zudem jederzeit unter Beachtung der DSGVO ausschließlich für den satzungsgemäßen Gebrauch (z.B. Einladungen, Rundschreiben, Beitragsverwaltung etc.) verarbeitet und spätestens 12 Monate nach Ende der Mitgliedschaft gelöscht.
§ 15 Finanz- und Beitragsordnung
Der Mitgliedsbeitrag der LiS-Berlin wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Im Übrigen ist die Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes Liberaler Senioren zugleich die Finanz- und Beitragsordnung der LiS-Berlin. Die Ordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 16 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Satzungsänderungen und die Auflösung dieses Vereins können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine zum Zweck der Vereinsauflösung einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der in der LiS-Berlin geführten Mitglieder erscheinen ist. Ist die Versammlung bei ihrer Eröffnung nicht beschlussfähig, so ist erneut eine Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
– ENDE –
